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ACR Ausstellungsordnung
Die Ausstellung ist von der UCI geschützt.
Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Nenngebühr und
Anerkennung der Ausstellungsordnung. Nichterscheinen verpflichtet zur
Zahlung von 10,00 Euro.
Findet die Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht statt, kann ein
Teil der Nenngebühr zur Deckung der entstandenen Kosten verwendet werden.
Jeder Hundebesitzer haftet gemäß BGB selbst für alle Schäden, die sein
Hund im Ausstellungsgelände anrichtet.
Das Richterurteil ist unanfechtbar. Bei Formfehlern ist die Beanstandung
unter Hinterlegung von 25,00 Euro der Ausstellungsleitung zu melden.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Bei vorzeitigem Verlassen des Ausstellungsgeländes besteht kein Anrecht
auf Urkunde, Anwartschaftskarten und Ehrenpreise.
Beim Vorführen der Hunde muss dem amtierenden Ausstellungsrichter der
Championatsnachweis unaufgefordert im Ring vorgezeigt werden.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung.
Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter
Umständen die Entfernung vom Ausstellungsgelände, auch den Verlust
zuerkannter Preise zur Folge.
Für Schäden, die ihre Ursache nicht durch Hunde hatten, wird nicht
gehaftet.
Meldungen können ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen werden.
Die Ahnentafel oder der Ahnenpass ist im Ring mitzuführen und dem amtierenden
Richter vorzulegen.
Hunde, die das vorschriftsmäßige Alter noch nicht erreicht haben, wie
dieses die Klasseneinteilung des VDHV vorschreibt, dürfen, auch wenn
sie bereits Titel bzw. Championate anderer Verbände erhalten haben,
nur in der aufgrund ihres Alters zuständigen Klassen gemeldet werden.
BESONDERS ZU BEACHTEN:
Hunde, die nach dem 01.01.1987 geworfen wurden und bei denen die Ohren
kupiert wurden, sowie Hunde, die nach dem 01.06.1998 geworfen wurden
und bei denen die Rute kupiert wurde, werden nur noch mit ausländischen
Ahnentafeln gerichtet. |